Umsatzsteuer zu kompliziert? Fragen Sie uns!

Das Umsatzsteuerrecht zählt zu den kompliziertesten Bereichen des gesamten Steuerrechts. Gewerbetreibende wie Sie kämpfen täglich mit Themen wie Vorsteuer, Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerbefreiung. Unsere umsatzsteuerrechtliche Beratung für Unternehmen verschafft Ihnen Klarheit und Gestaltungsspielräume.

Nehmen Sie in unserer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei eine Umsatzsteuer-Beratung in Anspruch. In Heidelberg gehört bei den Rechtsanwälten Stiehl & Schmitt Steuerrecht zu den Schwerpunktbereichen. Optimieren Sie als Gewerbetreibender Ihre umsatzsteuerrechtliche Situation. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin bei uns.

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Allgemeines zur Umsatzsteuerpflicht

Im Alltagsleben nehmen wir das Thema Mehrwertsteuer als Normalität an. Auch wenn wir kein Gewerbe betreiben und nicht unternehmerisch tätig werden, zahlen wir auf Dienstleistungen und Produkte in den meisten Fällen Mehrwertsteuer. Spannend werden der gesamte Bereich der Umsatzsteuer und das Umsatzsteuerrecht erst dann, wenn wir aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind. Dann müssen wir unter bestimmten Bedingungen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen. Die Form dieser Rechnungen unterliegt genau festgelegten Anforderungen. Die derzeit geltenden Steuersätze liegen bei der Mehrwertsteuer bei 7% im ermäßigten Bereich und bei 19% im allgemeinen Bereich.

Allgemein gilt die Regel, dass sämtliche Waren und Dienstleistungen, die als Ergebnis einer unternehmerischen Tätigkeit gelten, der Umsatzsteuer unterliegen. Hier nimmt uns der Staat als Unternehmer und Freiberufler in die Pflicht, die auf unsere Rechnung entfallende Umsatzsteuer ans Finanzamt weiterzuleiten. Wir sehen uns mit der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuererklärung konfrontiert. Dafür dürfen wir einen Vorsteuerabzug vornehmen, um über die von uns entrichtete Mehrwertsteuer an andere Unternehmen, unsere Umsatzsteuerzahllast zu mindern.

Typische Fragen zur Umsatzsteuer

Eine der wichtigsten Fragen im Umsatzsteuerrecht ist die eigene Positionierung als Gewerbetreibender oder Freiberufler, wenn es um Umsatzsteuerrecht geht. Nicht in jedem Fall werden wir umsatzsteuerpflichtig. Die eine oder andere Umsatzsteuerbefreiung kann einschlägig sein. Wenn wir besonders am Anfang unserer selbstständigen Tätigkeit unter einer bestimmten Umsatzgrenze bleiben, kommt für uns auch die Kleinunternehmerregelung infrage. Nicht immer aber ist es sinnvoll, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, denn sie nimmt uns die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer

Die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegen bei diesen Umsätzen:
Im vergangenen Jahr lagen die Umsätze bei weniger als 22.000 EUR und in diesem Jahr erreichen sie höchstens 50.000 EUR.

Existenzgründer betrachten nur das laufende Jahr mit der Umsatzgrenze von 22.000 EUR. In diesem Zusammenhang müssen Sie den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn beachten. Gern erklären wir Ihnen als Gründer, worauf es bei diesen Messgrößen in der Unterscheidung ankommt. Als Grundregel merken Sie sich, dass der Gewinn der um bestimmte Abzüge bereinigte Umsatz ist. Da Sie sich wie die meisten Unternehmer auf den Gewinn konzentrieren, bemerken Sie vielleicht nicht, dass Sie die Grenzen beim Umsatz überschreiten.

Wichtig ist, dass Sie für sich klären, ob die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für Ihre persönliche Situation bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sinnvoll ist. Hier sind wir an Ihrer Seite, um die richtigen Weichen für Ihr Geschäft zu stellen. Es kommt auf Ihre individuellen Bedingungen an, um Möglichkeiten wie die Kleinunternehmerregelung in der Gestaltung der Umsatzsteuer zu nutzen. Wir sehen unsere Aufgabe als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei unter anderem darin, Ihnen optimale Gestaltungswege für die Umsatzsteuer aufzuzeigen.

Pauschaler Vorsteuerabzug

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, als Vorsteuer einen vorherbestimmten Anteil des Umsatzes in Prozent pauschal abzuführen. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit nicht regelmäßig in Anspruch genommen. Deshalb hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die meisten Berufsgruppen aus dieser Regelung gestrichen. Hauptanwendungsbereiche sind heute noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Umsatzsteuererklärung

Sobald Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und zusammen mit den übrigen Jahressteuererklärungen auch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Hier können sich ebenfalls viele Detailfragen ergeben. Wie gehen Sie beispielsweise damit um, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren wollen und müssen? Das Umsatzsteuerrecht ist auch deshalb eine komplexe Materie, weil schnell Grenzen zur Steuerhinterziehung überschritten werden. Lassen Sie sich im Zweifel von uns beraten.

Bei der Umsatzsteuer gibt es spannende Einzelthemen, wie Rechtsbeziehungen zu anderen europäischen Staaten/Drittstaaten. Als steuerrechtlicher Laie stehen Sie diesen Bereichen häufig ratlos gegenüber. Nicht immer leistet hier der Steuerberater die Beratungsarbeit, die notwendig ist, um im Alltag als Unternehmer mit komplexen Umsatzsteuerfragen umgehen zu können. Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner für eine umfassende Umsatzsteuer-Beratung. Ehe das Thema Umsatzsteuer zum Ärgernis für Sie wird, zeigen wir Lösungswege und Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Umsatzsteuerbefreiung

Das Gesetz unterscheidet echte und unechte Umsatzsteuerbefreiungen. Diese Unterscheidung ist unter anderem wichtig für die Frage, ob für bestimmte Umsätze trotz einer Umsatzsteuerbefreiung ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Die echte Umsatzsteuerbefreiung ist in § 4 Umsatzsteuergesetz geregelt. Zu ihnen zählen unter anderem Ausfuhrlieferungen, bestimmte Finanzdienstleistungen und mehr. Für diese Umsätze ist weiterhin Vorsteuerabzug möglich.

Zu den unechten Steuerbefreiungen werden unter anderem Heilbehandlungen in medizinischen Einrichtungen, Bank- und Finanzgeschäfte, Vermietung und Verpachtung, Glücksspielgewinne, Schul- und Bildungsleistungen und noch einige mehr gerechnet. Bei diesen Steuerbefreiungen kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht.

Wenn bei Ihnen eine echte oder unechte Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer greift, weisen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen aus. Vielmehr geben Sie einen entsprechenden Hinweis auf die einschlägige Nummer im § 4 UStG.

Die Kleinunternehmerregelung zählt nicht zu den echten Umsatzsteuerbefreiungen. Hier dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen, wenn Sie die Regelung bei Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Sie geben dazu auch einen Hinweis in den von Ihnen erstellten Rechnungen.

Kontakt aufnehmen!

Beim Umsatzsteuerrecht kann man als rechtlicher Laie schnell den Überblick verlieren. Wir sind im Raum Heidelberg eine erste Adresse für umsatzsteuerrechtliche Fragen. Die umfassende und qualifizierte umsatzsteuerrechtliche Beratung für Unternehmen ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Umsatzsteuerrecht. Ebenso sind wir an Ihrer Seite, wenn es um die Klärung komplexer Einzelfragen aus dem Bereich Umsatzsteuer geht. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei zum Umsatzsteuerrecht.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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