Steuerrecht

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Kathrin Schwab
Rechtsanwältin

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Abgabenordnung

Hinter dem abstrakten Begriff der Abgabenordnung versteckt sich ein für jedermann bedeutendes Verfahrensrecht.

Wir begleiten Sie durch das komplette Besteuerungsverfahren, beginnend mit dem Festsetzungsverfahren, über das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren bis zum Rechtsbehelfsverfahren.

Von besonderem Interesse sind hierbei die Festsetzungsverjährung, das Korrekturrecht und der vorläufige Rechtsschutz.

Auf einen Steuerbescheid, dem eine verjährte Forderung zugrunde liegt, müssen Sie nicht zahlen.

Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem konkreten Einzelfall Verjährung eingetreten ist. Dabei spielen neben den einschlägigen Festsetzungsfristen, die Anlaufhemmungs- und Ablaufhemmungstatbestände eine entscheidende Rolle.

Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides haben, hält die Abgabenordnung Korrekturvorschriften bereit. Dazu zählen die Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel oder aufgrund von rückwirkenden Ereignissen. Der Steuerbescheid kann auch einen Nachprüfungsvorbehalt oder einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

Sofern Ihnen nach Erhalt des Steuerbescheides auffällt, dass das Finanzamt von Ihren Angaben abgewichen ist, oder Sie bestimmte Kosten versehentlich nicht angegeben haben, können Sie mit einem Einspruch die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindern.

Besteht zumindest die Möglichkeit, dass Ihre Steuern aufgrund Ihres Einspruchs nachträglich niedriger festgesetzt werden, kann darüber hinaus eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

 

Verkehrsrecht Heidelberg bei Stiehl & Schmitt

 

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, wer falsche oder unzureichende Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen macht oder es pflichtwidrig unterlässt, entsprechende Angaben zu machen.

Haben Sie keine Steuererklärung abgegeben und unterbleibt daraufhin die Steuerfestsetzung, kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum stehen. Hier kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts in Form der Nichtfestsetzung der Steuer an. Hier ist zwischen Fälligkeits- und Veranlagungssteuern zu differenzieren. Wir prüfen die daraus erwachsenden Konsequenzen, ob eine vollendete Steuerhinterziehung oder nur ein Versuch vorliegt.

Ebenso können Sie mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert werden, etwa wenn Sie zu hohe Werbungskosten geltend machen, oder erzielte Einnahmen gegenüber dem Finanzamt verschweigen.

Wir beraten Sie über die Anforderungen und Ausschlussgründe einer strafbefreienden Selbstanzeige und klären Sie auch über Steuernachzahlungen und Auflagenzahlungen auf.

Möglicherweise ist bereits eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten und Sie können für bestimmte Veranlagungszeiträume oder Steuerarten nicht mehr bestraft werden.

Von Interesse ist dann auch die Frage, für welche Veranlagungszeiträume der Fiskus noch Steuernachforderungen festsetzen kann.

Umsatzsteuer

Wir klären über die Möglichkeit und den Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf und beraten Sie, ob Sie sich auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer berufen können.

Kann aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung kein Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers erfolgen, bietet sich mit der Option zur Umsatzsteuerpflicht eine Gestaltungsmöglichkeit, um den Effekt des Vorsteuerabzugs auf die Eingangsumsätze nutzen zu können.

Einzelne Berufsgruppen können auch einen pauschalen Vorsteuerabzug nutzen. Sprechen Sie uns an bezüglich der Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung.

Grunderwerbsteuer

Wir beraten Sie gerne dazu, ob Ihr Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig ist. Etwa bei einem Kauf gegen eine lebenslange Rentenzahlung stellt sich die Frage nach der Höhe der Gegenleistung, und somit der Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung. Unter Umständen können Sie auch eine Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen.

Erbschaftsteuer

Wir beraten Sie gerne zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rund um das Thema der vorweggenommenen Erbfolge und zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten, wie beispielsweise der Güterstandsschaukel. Dazu nehmen wir eine steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen nach dem Bewertungsgesetz vor und klären über die Möglichkeit eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts auf. Stets mit im Blick haben wir Steuerbefreiungen, wie etwa das Familienwohnheimprivileg.

Gerne sind wir Ihnen bei der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung behilflich.

 


 

Bilanzwesen

Einkommensteuer

In Bezug auf die Einkommensteuer beraten wir sowohl Privatpersonen zu alltäglichen Fragen wie dem Abzug von Sonderausgaben oder der Zusammenveranlagung von Ehegatten, Kindergeld und Kinderfreibetrag als auch Unternehmer bei komplexen Fragestellungen.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen zur Besteuerung von Personengesellschaften, etwa zu Fragen der Mitunternehmerschaft.

Wenn Sie an eine Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe denken, bedarf dies im Vorfeld der intensiven steuerlichen Beratung.

Gleiches gilt für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Hierbei sind Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG zu berücksichtigen, da es um die objektive Ertragskraft eines Besteuerungsobjekts geht.

Bei natürlichen Personen wird die Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer vorgenommen.

Das zuständige Finanzamt erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid. Die Gemeinde setzt sodann die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags in dem Gewerbesteuerbescheid fest. Während gegen den Gewerbesteuermessbescheid der Einspruch beim Finanzamt einzulegen ist, ist gegen den Gewerbesteuerbescheid der Widerspruch bei der Gemeinde und danach die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Bei der Einlegung des Rechtsbehelfs stehen wir Ihnen zur Seite, damit gegen den richtigen Bescheid vorgegangen wird.

Körperschaftsteuer

Bei der Gründung einer GmbH begleiten wir Sie in den einzelnen Gründungsphasen von der Vorgründungsgesellschaft über die Vorgesellschaft bis zur eingetragenen GmbH und beraten Sie zu steuerlichen Fragestellungen.

Die Vorschrift des § 8b KStG stellt auf der Ebene der Körperschaft Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften sowie Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an diesen Körperschaften für die empfangende Körperschaft steuerfrei. Zweck ist es, eine Mehrfachbesteuerung zu vermieden, wenn Ausschüttungen und Vermögensmehrungen über mehrere Beteiligungsebenen durchgeleitet werden. Erst wenn die Gewinne an eine natürliche Person ausgeschüttet werden, kommt es zu einer Versteuerung. Bei Fragen zur Anwendbarkeit der Vorschrift stehen wir Ihnen zur Seite.

Wir beraten Sie zu Fragen in Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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