Im Team von Stiehl & Schmitt, der renommierten Rechtsanwaltskanzlei in Heidelberg, finden Sie erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht, die Ihnen in allen rechtlichen Fragen und bei Streitfällen im Arbeitsrecht zur Seite stehen.
Sie erreichen uns unter (06221) 338 50-0 in unserer Rechtsanwaltskanzlei oder können uns eine E-Mail schreiben. Fragen Sie uns – wir helfen Ihnen!

Betriebsbedingte Kündigung - Abfindung ja oder nein?

Obwohl Abfindungen in der Praxis häufig aufgrund von Verhandlungen, Gewohnheitsrecht, Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen gezahlt werden, existiert kein allgemeiner Anspruch darauf. Eine Ausnahme bildet die Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung. Sie wird im Arbeitsrecht durch den § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für bestimmte Fallgestaltungen ermöglicht.

Wann entsteht der Anspruch auf eine Abfindungszahlung?

Grundvoraussetzung ist die Anwendbarkeit des KSchG. Hat die Firma weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte, entfällt der besondere Schutz durch dieses Gesetz. Hinzu kommt, dass man als Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss, um von den Bestimmungen des KSchG zu profitieren. Außerdem muss es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln - wurde z.B. verhaltensbedingt gekündigt, hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Kündigungsschutzklage vermeiden

abfindung betriebsbedingte kuendigung

Die Ausgestaltung des Verfahrens bei der betriebsbedingten Kündigung erleichtert es dem Arbeitgeber, zeitraubende und teure Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Dazu verbindet das KSchG den Abfindungsanspruch mit dem Verzicht des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Klage. Praktisch umsetzen kann der Arbeitgeber dies durch das Angebot einer Abfindung schon im Kündigungsschreiben mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer bei Annahme der Abfindung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Ob er ein Abfindungsangebot macht, liegt im Ermessen des Arbeitgebers, verpflichtet dazu ist er nicht.

Achtung kurze Frist!

Als Arbeitnehmer haben Sie nach Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Zum Beispiel, wenn Sie der Auffassung sind, es liegt keine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung vor. Zur Klärung des Sachverhalts empfiehlt sich die kurzfristige Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn verstreicht die Drei-Wochen-Frist ohne Klageerhebung, erwirbt der Arbeitnehmer einerseits automatisch den Abfindungsanspruch, andererseits akzeptiert er die Kündigung.

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie! Rufen Sie uns gerne unter (06221) 338 50-0 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Die Abfindungshöhe - um welche Summen geht es?

§ 1a KSchG legt die Höhe auf einen halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr fest. Gut zu wissen: ein angebrochenes Beschäftigungsjahr wird als ganzes Jahr gezählt, wenn mehr als sechs Monate davon schon vergangen sind. Und: bei der Berechnung muss der Arbeitgeber über die reine Gehaltszahlung hinaus auch gewährte Sachleistungen wie beispielsweise Dienstwagen berücksichtigen. Langjährig beschäftigte, ältere Arbeitnehmer können infolge dieser Regelungen höhere Abfindungsansprüche geltend machen. Die detaillierte Berechnung sollten Sie auf Basis des Arbeitsvertrages und der individuellen Gegebenheiten in der Firma am besten mit einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Das Finanzamt bekommt seinen Anteil - Abfindungen müssen versteuert werden

Auf die Abfindungssumme fallen keine Sozialabgaben an, steuerfrei ist sie aber nicht. Je nach Höhe der Abfindung kann eine erhebliche Steuerzahlung auf den Arbeitnehmer zukommen. Eine Erleichterung können Sie nutzen: die Fünftelregelung des § 34 EStG. Sie ermöglicht eine Steuerersparnis.

Die Bezeichnung kann zwar ein wenig in die Irre führen, denn sie bedeutet nicht, dass lediglich ein Fünftel der normalerweise zu entrichtenden Summe zu zahlen ist. Vielmehr ermittelt das Finanzamt anhand paralleler Steuerberechnungen - Jahreseinkommen ohne Abfindung / Jahreseinkommen plus ein Fünftel Abfindungssumme - zunächst die jeweils anfallende Steuer. Die Differenz beider Summen wird mit 5 multipliziert. Erst dieses Ergebnis bildet die auf die Abfindung zusätzlich fällig werdende Steuer. Um die tatsächliche Ersparnis festzustellen, muss es abgezogen werden von der Steuersumme, die sich ergäbe bei der Rechnung Jahreseinkommen plus gesamte Abfindungssumme. Es lohnt sich also, hier genau nachzurechnen bzw. vom Experten nachrechnen zu lassen.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung - kann man verhandeln?

Macht der Arbeitgeber kein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, lohnt es sich, die Verhandlungsposition auszuloten. Liegt dem Unternehmen etwas daran, die betriebsbedingte Kündigung zügig abzuwickeln, d.h. ohne Prozesse vor dem Arbeitsgericht, gibt es eine Chance. Auch wenn ein Angebot vorliegt, kann es sinnvoll sein, nochmals nachzuhaken. Zu beachten ist die kurze Frist von drei Wochen zur Klageerhebung. Vielfach kommt es auch im Laufe eines späteren arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich mit Zahlung einer Abfindung. Gute anwaltliche Beratung hilft in diesen Fällen, einen fairen Ausgleich zu finden.

Sie suchen Rat und Unterstützung in Fragen des Arbeitsrechts? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht sind durch die spezialisierten Fachanwaltschaften auf diesem Gebiet Ihre erfahrenen, kompetenten Ansprechpartner. Sie können uns jederzeit eine E-Mail schicken oder uns unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Heidelberg direkt persönlich erreichen.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rohrbacher Straße 28
D-69115 Heidelberg

Telefon:(06221) 338 50-0
Telefax:(06221) 338 50-10
E-Mail: kanzlei@stiehl-schmitt.de